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betrieblichen Unfallversicherung

Betriebliche Unfallversicherung

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Qualifizierte und motivierte Mitarbeiter sind die Basis für den geschäftlichen Erfolg Ihrer Firma.

Mit einer betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung erhöhen Sie Ihre Attraktivität als Arbeitgeber und schützen sich und Ihre Mitarbeiter vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls. Und das zu besonders attraktiven Konditionen.

Mit einer Gruppen-Unfallversicherung schützen Sie Ihre Mitarbeiter optimal vor einem unfallbedingten Ausfall ab und bieten Ihren Mitarbeitern eine freiwillige soziale Leistung. Eine Absicherung Ihrer Mitarbeiter über die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung hinaus, macht Ihr Unternehmen als Arbeitgeber damit nicht nur besonders attraktiv, sondern kann Ihnen auch steuerliche Vorteile bringen.

  • Vorteile in der Besteuerung für Arbeitnehmer
  • Attraktive Zusatzleistung für Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt
  • Erhöhung der Mitarbeiterbindung durch zusätzliche Sozialleistung
  • Weltweiter Versicherungsschutz bei beruflichen und privaten Unfällen – rund um die Uhr
  • Vereinfachte oder - ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern - keine Gesundheitsprüfung

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den Arbeitnehmer gar nicht oder nur unzureichend, da

  • sie nur bei Unfällen am Arbeitsplatz und auf den Wegen zur und von der Arbeitsstätte leistet
  • sie erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent leistet
  • die Entschädigungsleistungen oft nicht ausreichend, um die finanziellen Belastungen einer dauerhaften Invalidität auszugleichen

 

Wer kann eine betriebliche Unfallversicherung abschließen?

Die betriebliche Unfallversicherung kann ausschließlich von Arbeitgebern abgeschlossen werden.
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass eine Gruppe von mindestens drei Personen versichert wird.

Welche Leistungsarten sind versichert?

In der Gruppenunfallversicherung für Betriebe können analog der privaten Unfallversicherung unterschiedliche Leistungsarten (Kapitalleistung, Rentenleistung, Todesfall-Leistung, Krankenhaustagegeld etc.) versichert werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung von prämienfreien Zusatzleistungen wie z. Bsp.:

  • Bergungskosten
  • Sofortleistungen bei Schwerverletzungen
  • Kurkostenbeihilfe
  • Kosten für kosmetische Operationen
  • tägliches Komageld
  • Erstattung eines eventuellen Krankenhaus-Selbstbehalts
  • Mitversicherung von Mitarbeitern während der Elternzeit

 

Die steuerliche Behandlung einer Gruppen-Unfallversicherung

Schließt ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Gruppen-Unfallversicherung ab, so stellen die hierfür gezahlten Beiträge Betriebsausgaben dar. Die steuerliche Behandlung auf Seiten der versicherten Arbeitnehmer richtet sich danach, ob durch den Arbeitgeber ein vertraglicher Direktanspruch auf die Leistungen eingeräumt worden ist oder nicht.

Ohne Direktanspruch
Wurde dem versicherten Arbeitnehmer kein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge zur Gruppen- Unfallversicherung keinen Arbeitslohn dar und sind demzufolge auch nicht zu versteuern. Die als Schadenersatz geleistete Versicherungssumme wird steuerfrei ausgezahlt. Allerdings müssen im Leistungsfall die Beiträge rückwirkend versteuert werden.

Mit Direktanspruch
Wurde dem versicherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Beträgt der durchschnittliche Beitrag inkl. der gesetzlichen Versicherungssteuer (derzeit 19%) über alle versicherten Personen des Vertrages durchschnittlich maximal 92,23 EUR, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteuerung“ mit einem Satz von 20% vornehmen. Angesetzt werden allerdings aus diesen 92,23 EUR nur 80%, also 73,78 EUR. Die restlichen 20% sind steuerfreier Reisenebenkostenersatz. Die als Schadenersatz geleistete Versicherungssumme wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt .Eine Ausnahme ist die Unfallrente. Sie ist im Leistungsfall mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern.

Eine detaillierte Erläuterung mit Rechenbeispielen können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) vom 28.10.2009 (IV C 5 - S 2332/09/10004) entnehmen.

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