Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen der

Betriebliche Altersvorsorge

Subsidiäre Haftung des Arbeitgebers

Betriebliche Versorgungszusagen und Subsidiär-Haftung des Arbeitgebers (nach § 1 (1) S. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Allgemeines - Achtung Haftung

Der Arbeitgeber haftet bei falscher Beratung und Einrichtung. Gemäß § 1 a BetrAVG haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen gesetzlich verankerten Anspruch von Ihren künftigen Entgeltansprüchen durch eine Entgeltumwandlung eine Betriebliche Altersversorgung zu finanzieren. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf eine Betriebsrente hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn „nur“ eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes nicht genügt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Kardinalregel: Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer gegenüber für die Güte der erteilten Zusage. Hat der Arbeitgeber eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung abgegeben, muss er für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Hieraus ergibt sich für den Arbeitgeber ein umfassendes Spektrum von Haftungsfallen - eine fehlerhafte Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung kann weitreichende Folgen für Unternehmen haben. Bei einem groben Pflichtverstoß kann eine Haftung zu einer existenziellen Bedrohung des Unternehmens führen.

Um derartige Risiken zu vermeiden, sollte das Unternehmen seinen Mitarbeitern eine ebenso objektive wie finanzproduktneutrale Beratung anbieten. Die Übernahme einer Branchenlösung oder von Rahmenverträgen entbindet den Unternehmer nicht von seiner umfassenden Fürsorgepflicht.

Rechtsgebiete | Finanz - und Versicherungsmathematik

Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht Ein Arbeitgeber sollte sorgfältig die Angebote der Versicherungsgesellschaften und von Vermittlern prüfen, da er für Versorgungszusagen haftet, die er erteilt hat, auch wenn er sich für die Durchführung eines externen Versorgungsträgers bedient. Die Auswahl eines geeigneten Versorgungsanbieters ist also nur der erste Schritt. Versicherer, Versorgungskassen und Versicherungsvermittler bieten Ihnen Produkte an, die im Optimalfall nah an den gesetzlichen Erfordernissen ausgerichtet sind. Die Berücksichtigung der Erfordernisse aus den unterschiedlichen Rechtsgebieten obliegt weiterhin dem Arbeitgeber.

Die Vermittlung eines Versicherungsvertrages ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung immer nur der letzte Schritt – die Berücksichtigung aller weiteren Faktoren, ist aber deutlich wichtiger, da die daraus resultierenden Haftungspotentiale viel höher sind.

error: Content is protected !!
Nach oben scrollen